Service-Bedingungen crossinx GmbH
1. Geltungsbereich
Die crossinx Service-Bedingungen regeln, ggf. neben dem Service-Vertrag,
der von diesen Service-Bedingungen abweichende individualvertraglich
vereinbarte Bedingungen enthalten kann, das vertragliche Verhältnis zwischen
der crossinx GmbH, Hanauer Landstr. 521, 60386 Frankfurt und dem Kunden. Die crossinx
Service-Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen
abweichende AGB des Kunden erkennt crossinx nicht an, es sei denn, crossinx hätte
deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Solche AGB gelten auch dann
nicht als vereinbart, wenn crossinx in Kenntnis solcher AGB Dienste für den
Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Qualitätssicherung
2.1 Änderungen der
Leistungsbeschreibung können vom Auftraggeber schriftlich beantragt werden.
crossinx verpflichtet sich, die beantragte Änderung zu analysieren und dem
Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist ein Angebot über die
Realisierung zu unterbreiten. In seinem schriftlichen Änderungsangebot wird
crossinx die für die Realisierung der Veränderungen erforderlichen einzelnen
Leistungen sowie die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den
anschließenden Betrieb und die betroffenen Projekte spezifizieren. Das Angebot
hat einen verbindlichen Termin für den Abschluss der Implementierung der
Änderung zu enthalten. Bei Nichteinigung über die beantragte Änderung wird die
ursprünglich vereinbarte Leistung weiter erbracht.
Ist eine ungeänderte Fortführung des Projekts ohne
die beantragte und begründete Änderung für einen Vertragspartner nicht
zumutbar, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Der Auftragnehmer erhält die vereinbarte Vergütung für die bis dahin
erbrachten Leistungen.
2.2 Für die vollständige Abnahme
müssen folgende Kriterien getestet werden:
· Technische Verbindung zum
Auftraggeber (Datenkonvertierung, Datenübertragung)
· Sofern crossinx PDF Daten
erzeugt, wird eine schriftliche Abnahme des Layouts durch den Auftraggeber
benötigt
· Kompletter Durchlauf von
Testdaten zwischen Auftraggeber und einem Geschäftspartner, sofern die Parteien
entsprechende Daten und Systeme bereitstellen können
Nur die Umsetzung des PDF Formats wird formal
abgenommen. Grundlage für die Abnahme bildet die schriftliche Bestätigung des
Auftraggebers. Weitere Leistungen gelten mit tatsächlicher Durchführung bzw.
Produktivsetzung als erbracht.
3. Service-Level
3.1 Die
Betriebszeit der von crossinx eingerichteten Plattform beträgt grundsätzlich 7 Tage in der Woche, 24 Stunden am Tag.
Die Mindestverfügbarkeit beträgt 99,7%
der Betriebszeit in der Kalenderwoche. Bei der Berechnung der
Betriebszeit werden folgende Ausfallzeiten nicht berücksichtigt: (a) Reguläre
Wartungszeiten, (b) Ausfallzeiten, die nicht von crossinx zu vertreten sind und
(c) Nichtbetriebszeiten, denen der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat.
crossinx behält sich vor,
bis zu 4% der monatlichen Betriebszeit für Wartungsarbeiten zu nutzen (reguläre
Wartungszeiten). Dabei wird crossinx auf berechtigte Interessen des
Auftraggebers Rücksicht nehmen.
3.2 Für Informationen und
Fragen oder Problemen beim Austausch von elektronischen Dokumenten steht das
Support-Team von crossinx zu Verfügung:
Telefon: 0180 50 200 11 (0,14 €/Min. aus dem dt.
Festnetz; mobil abweichend; in Verbindung mit einem Service-Vertrag)
0900 10 200 11 (1,99 €/Min.
aus dem dt. Festnetz; mobil abweichend; in Verbindung mit einem Pre-Paid Paket)
Email: support.de@crossinx.com
Personell besetzter Support ist Wochentags von
Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr erreichbar, nicht jedoch an
Feiertagen des Landes Hessen. Die Vorfälle, die wochentags zwischen 17:00 und
9:00 Uhr, Samstag, Sonntag und an Feiertagen des Landes Hessen per E-Mail oder
Fax empfangen werden, werden durch den personell besetzten Support unverzüglich
ab 9:00 Uhr des folgenden Werktags analysiert.
4. Haftung
crossinx haftet für andere Schäden als
Personenschäden lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Handeln oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
von crossinx oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung von crossinx
für Sach- und Vermögensschäden ist bei leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
Eine Haftung für die Verletzung einer vertraglichen
Garantie sowie aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet crossinx
nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist, es sei
denn die Datensicherung ist Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen.
Vertragliche Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers gegenüber crossinx verjähren zwei Jahre nach Kenntnis der
anspruchsbegründenden Umstände, soweit nicht kürzere gesetzliche
Verjährungsfristen bestehen.
Für die Einhaltung eventuell bestehender
gesetzlicher Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der crossinx übersandten Daten,
ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Eine Übernahme dieser Pflichten
durch crossinx findet nicht statt.
Hinsichtlich der Datenkonvertierung gelten folgende
besondere Bestimmungen: crossinx haftet nicht für die Konvertierung von Daten,
die weder in der Formatbeschreibung noch in den vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Testdaten aufgeführt werden. crossinx haftet auch nicht, wenn das
vereinbarte Datenformat nachträglich ohne Zustimmung von crossinx vom
Auftraggeber geändert wird. Sofern crossinx eine Datenkonvertierung vornimmt,
haftet crossinx nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und eventuelle Mängel
der zusätzlich vom Auftraggeber eingebrachten Daten, insbesondere der Daten
außerhalb der eigentlichen Konvertierung, wie beispielsweise Rundungsstellen,
Datumsformate, Nachkommastellen.
5. Vollmacht
elektronische Signaturen
Diese Vollmacht ist eine einseitige Autorisierung
für die Auslagerung des elektronischen Rechnungsversands und dient ausschließlich
der Erfüllung steuerrechtlicher Anforderungen.
crossinx übernimmt für den Auftraggeber Services
für den elektronischen Rechnungsaustausch. Darunter fallen auch die Erstellung
und die Verifikation elektronischer Signaturen durch seinen Partner TrustWeaver.
Diese Vollmacht bezieht sich nicht auf Rechte und
Pflichten betreffend die wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Aspekte des
elektronischen Rechnungsversands oder der Ausstellung von elektronischen
Signaturen. Diese Aspekte sind in anderen Bereichen dieses Vertrages geregelt.
Solange nicht anderweitig vereinbart autorisiert
diese Vollmacht weder crossinx noch TrustWeaver generell im Namen des
Auftraggebers zu handeln. Die Vollmacht kann durch einfache Mitteilung an
crossinx jederzeit widerrufen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt behält die
Vollmacht ihre Gültigkeit.
Der Auftraggeber autorisiert TrustWeaver hiermit,
seine elektronischen Rechnungsdaten, die noch keine Originalrechnungen
darstellen, von crossinx zu empfangen und elektronisch im Namen des
Auftraggebers zu signieren.
Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden und
bestätigt was folgt:
a)
TrustWeaver wird derartige elektronische Signaturen mit privaten
Schlüsseln anwenden, die von autorisierten Dienstleistern für die Erstellung
von Zertifikaten herausgegeben wurden. Diese Dienstleister stehen in
vertraglicher Beziehung zu TrustWeaver.
b)
crossinx hat das Recht, falls notwendig, einen Text auf der Rechnung
hinzuzufügen, der die Erstellung der Rechnung durch einen Dritten kenntlich
macht.
Diese Vollmacht dient der Erfüllung aller
Anforderungen des anwendbaren Rechts für elektronische Rechnungen und gilt für
alle Parteien des elektronischen Rechnungsprozesses. Dies beinhaltet
ausdrücklich Dritte (z.B. crossinx und TrustWeaver), die im Namen des
Auftraggebers handeln. Rechtlich bleibt der Auftraggeber für den Versand der
Rechnungen verantwortlich.
Diesbezüglich erklärt sich der Auftraggeber
einverstanden und bestätigt was folgt:
a)
Der Auftraggeber bleibt gegenüber den Steuerbehörden für die Rechnungen
selbst und deren Auswirkungen, insbesondere in bezug auf die Mehrwertsteuer,
verantwortlich. Unter anderem bleibt der Auftraggeber, falls relevant,
verantwortlich für die Meldung und die Bezahlung der Mehrwertsteuer und anderer
anwendbarer Steuern als wären die Rechnungen direkt vom Auftraggeber
ausgestellt worden.
b)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechnungsdaten an crossinx zu
übermitteln, die unter anwendbarem Recht nicht im Namen des Auftraggebers von
Dritten erstellt und versendet werden dürften.
c)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, crossinx innerhalb von 24 Stunden
nach Übermittlung der Rechnungsdaten zu informieren, sollte er noch keine Kopie
der Originalrechnung oder keinen online Zugang hierzu erhalten haben.
d)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, crossinx innerhalb von 24 Stunden
nach Empfang der Originalrechnungen zu informieren, sollte er Fehler in den
Rechnungen feststellen.
e)
Sollte der Auftraggeber innerhalb der genannten Fristen crossinx nicht
informiert haben, so werden die Rechnungen als gültig erachtet. Soweit unter
anwendbarem Recht möglich, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, diese,
im obigen Sinne gültig ausgestellten Rechnungen, nicht in Zweifel zu ziehen.
f)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, crossinx bezüglich Änderungen zu
informieren, die die Gültigkeit dieser Vollmacht oder die korrekte Erstellung
elektronischer Rechnungen des Auftraggebers durch TrustWeaver im Rahmen dieser
Vollmacht betreffen.
g)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um sicherzustellen, dass alle rechtlich notwendigen Anforderungen für
den Prozess elektronischer Rechnungen sowohl bei ihm selbst als auch bei
eventuell eingesetzten Dienstleistern, die nicht Bestandteil der vorliegenden
Vereinbarung sind, erfüllt werden.
Solange nicht anderweitig mit crossinx vereinbart
erklärt sich der Auftraggeber einverstanden und bestätigt was folgt:
Beim Ausstellen von Rechnungen im Rahmen dieser
Vollmacht handelt es sich nicht um “self-billing” (die Ausstellung von
Rechnungen durch den Käufer im Namen des Verkäufers). Daher sind diese
Rechnungen auch nicht Gegenstand der rechtlichen Anforderungen für
“self-billing”.
Für den Fall, dass die Finanzbehörden eine
Rechnung, die im Rahmen dieser Vollmacht ausgestellt wurde, trotzdem als
„self-billing“ bewerten, erklärt sich der Auftraggeber einverstanden und
bestätigt was folgt:
· Alle oben genannten
Bedingungen hinsichtlich der Einhaltung steuerrechtlicher Anforderungen gelten
analog für das mutmaßliche „self-billing“.
· Der Auftraggeber muss
sicherstellen, dass alle weiteren, für ihn anwendbaren gesetzlichen
Anforderungen für den „self-billing“ Prozess, von Käufer und Verkäufer erfüllt
werden.
6. Mitwirkung
des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt im Rahmen seiner
Mitwirkungsverantwortung sicher, dass alle Voraussetzungen im Bereich seiner
Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich
sind, kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zu diesen
Voraussetzungen zählt unter anderem, dass der Auftraggeber:
· geeignete Vorkehrungen
trifft, dass im Fall einer Zerstörung, Löschung oder Veränderung von Daten,
Dateien oder Programmen diese rekonstruiert werden können, insbesondere eine
ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen.
· frühzeitig, dass heißt bis
zum Start erster Tests, repräsentative und bezüglich Datenqualität und -menge
betriebsübliche, konsistente Testdaten für System- und Abnahmetests zur
Verfügung stellt.
· dafür Sorge trägt, dass
Inhaber von Passwörtern diese geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Er
wird diese Personen diesbezüglich instruieren. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, crossinx über das Ausscheiden eines jeden Passwort-Inhabers zu
informieren und jeglichen Verdacht einer Manipulation an den Passwörtern
crossinx unverzüglich zu melden.
· hinsichtlich der durch
crossinx übermittelten Daten in regelmäßigen Abständen Virenkontrollen auf
seinen Systemen durchführt und die entsprechenden Datenbestände mittels
Speicherroutinen periodisch sichert.
· crossinx über
Rundungsparameter, Datumsformate oder die Anzahl der gewünschten
Nachkommastellen rechtzeitig informiert und diese über eine reine
Transformation hinaus gehenden Daten selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit
überprüft.
Die Vertragspartner können im Laufe des Projekts
gemeinsam zusätzliche Mitwirkungspflichten definieren.
Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender
Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungen des Auftraggebers für den
Auftragnehmer ein Mehraufwand, ggf. auch in Form von Wartezeiten entsteht oder
Arbeiten wiederholt werden müssen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen
Mehraufwand in begründeter Höhe gesondert in Rechnung zu stellen. Die
Wartezeiten sind gemäß der vereinbarten Stundensätze zu vergüten.
7. Vertraulichkeit; Datenschutz
Die Parteien werden die Ihnen bei Durchführung des
Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich
behandeln und verpflichten sich, diese Unterlagen und Informationen Dritten
nicht zu offenbaren. Dies gilt nicht soweit diese bereits veröffentlicht sind,
dem Vertragspartner bereits vor ihrer Bekanntgabe durch den anderen
Vertragspartner bekannt waren, dem Vertragspartner durch Dritte bekannt werden,
welche diese Informationen rechtmäßig besitzen oder der Vertragspartner zur
Offenlegung von Gesetzes wegen verpflichtet ist.
crossinx verarbeitet die Daten des Auftraggebers in
dessen Auftrag. crossinx verpflichtet sich, die vom Auftraggeber erhaltenen
Daten nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze zur verarbeiten oder zu
nutzen und dabei die nach der Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen Maßnahmen zu
beachten.
crossinx verpflichtet sich, die crossinx zur
Verfügung gestellten Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglich
vereinbarten Zusammenarbeit gemäß den Weisungen des Auftraggebers zu verarbeiten
oder zu nutzen sowie vertraulich zu behandeln. Weisungen des Auftraggebers
bedürfen der Schriftform. crossinx wird die Daten weder für eigene Zwecke
verarbeiten oder nutzen noch an Dritte weitergeben. Die Einschaltung von
Dritten zur Datenverarbeitung ist crossinx nur mit Erlaubnis des Auftraggebers
gestattet. Diese Erlaubnis ist für die Nutzung eines externen Rechenzentrums
nicht notwendig. Zur Vertragserfüllung ist crossinx zur Durchführung aller
technisch erforderlichen Verarbeitungen und Nutzungen der Daten, soweit die
Verarbeitung nicht zu einer inhaltlichen Umgestaltung führt, berechtigt.
crossinx trägt dafür Sorge, dass die Daten nur
solchen Mitarbeitern bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die diese
zur Vertragserfüllung benötigen und die über die Bestimmungen des BDSG belehrt
sowie nach § 5 BDSG schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses
verpflichtet wurden.
crossinx gibt alle Daten, die der Auftraggeber zur
Verarbeitung zur Verfügung gestellt hat auf Verlangen des Auftraggebers,
spätestens zum Ende des Vertragsverhältnisses an diesen zurück.
Wenn crossinx der Auffassung ist, dass eine Weisung
des Auftraggebers gegen Datenschutzgesetze verstößt, ist crossinx berechtigt,
die Durchführung einer speziellen Weisung auszusetzen, bis sie durch den
Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Zur umfassenden rechtlichen Prüfung
ist crossinx nicht verpflichtet. Stellt der Auftraggeber Fehler oder
Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung durch crossinx fest, weist er
crossinx unverzüglich auf diese hin.
8. Rechte bei
Mängel (Gewährleistung)
Erbringt crossinx seine Dienstleistungen nicht in der vertraglich
vereinbarten Art und Güte, so wird crossinx zunächst nachbessern und versuchen,
die geschuldete Leistung in der geschuldeten Art und Güte zu erbringen. Schlägt
diese Nachbesserung fehl, ist der
Auftraggeber berechtigt die gezahlte Vergütung zu mindern und im
Wiederholungsfall den Vertrag zu kündigen, wenn es sich um solche wesentlichen
Leistungsbestandteile handelt ohne deren volle Tauglichkeit die
Leistungserbringung im übrigen für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Weitergehende Ansprüche sind, sofern crossinx
nicht Vorsatz zu Last fällt, ausgeschlossen.
9.
Verschiedenes
crossinx ist berechtigt, Dritte bei der Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag einzusetzen. Der Auftraggeber ist zur
Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher
Einwilligung von crossinx berechtigt.
Die Parteien sind nicht berechtigt, sich
gegenseitig rechtsgeschäftlich zu vertreten.
Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich
zwischen crossinx und dem Auftraggeber. Dritten, die bereitgestellte Daten auch
ohne vertragliche Beziehung zu crossinx einsehen können, entstehen aufgrund der
vertraglichen Beziehungen zwischen crossinx und dem Auftraggeber keine
vertraglichen Ansprüche gegen crossinx.
Die von crossinx angebotenen Dienste dürfen nur für
eigene geschäftliche Zwecke des Auftraggebers in Anspruch genommen werden. Eine
Überlassung dieser Dienste an Dritte oder die Duldung einer Nutzung dieser
Dienste durch Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, ist nicht gestattet.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen crossinx und
dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die
Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf ist
ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Ist der
Auftraggeber Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand Frankfurt am Main oder nach
Wahl von crossinx der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags
unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige
Bestimmung, die dem von den Parteien wirtschaftlich gewollten in rechtlich
zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer
Vertragslücke.
10. Vergütung
Der Kunde bezahlt crossinx für die in
Anspruch genommenen Leistungen die Preise gemäß dem ggf. abgeschlossenen Service-Vertrag.
Ansonsten gelten die Regelungen für den Erwerb eines Pre-Paid-Paketes. Die Auswahl und der Kauf eines Pre-Paid Paketes erfolgt ausschließlich über Internet. Die Nutzung des kostenpflichtigen telefonischen Kundensupports ist werktags zwischen 9 und 17 Uhr möglich. Abhängig vom Geschäftspartner können unterschiedliche Transaktions-gebühren berechnet werden. Die für den Versand von elektronischen Rechnungen benötigte qualifizierte elektronische Signatur bzw. das Verifikationsprotokoll beim Empfang elektronischer Gutschriften ist darin enthalten. Wird der Vertrag nach vollständiger Nutzung des Guthabens nicht gekündigt bzw. ein anderes Pre-Paid Paket gewählt, verlängert sich der Vertrag automatisch und ein neues Pre-Paid Paket wird in Rechnung gestellt. Die Laufzeit der Pre-Paid Pakete ist nicht beschränkt.
Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Kosten für Dienstleistungen von crossinx, die nicht nach der Anzahl der Transaktionen abgerechnet werden, werden nach Abnahme durch den Auftraggeber ermittelt und in Rechnung gestellt. Einrichtungsgebühren sind nach Vertragsunterschrift fällig.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass crossinx ihm Rechnungen in elektronischer Form stellt.
11. Verwendung für Referenzzwecke
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke sowie Informationen über
das Projekt unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu
Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Im Übrigen bedarf die Nennung der
jeweils anderen Partei in der Öffentlichkeit der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der betroffenen Partei.